Die Kanzlei von Steuerberater Sebastian Schäfer in Babenhausen unterstützt Arbeitnehmer, Rentner und weitere Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung, bei der Prüfung von Steuerbescheiden, bei Einsprüchen sowie bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Jeder Fall wird vorab eingeschätzt: Lohnt sich ein Schritt wirtschaftlich nicht, sagen wir es Ihnen.
Unsere Leistungen für Privatpersonen
- Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung – verpflichtend oder freiwillig
- Prüfung von Steuerbescheiden und Klärung von Fragen mit dem Finanzamt
- Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren bis hin zur Klage
- Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Beratung bei Erbschaften und Schenkungen, Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
- Anträge in Steuerangelegenheiten, z. B. Fristverlängerungen oder Anpassung von Vorauszahlungen
Wann lohnt sich die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer?
Viele Arbeitnehmer sind gar nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben – zahlen aber über die Lohnsteuer mehr, als sie müssten. Eine freiwillige Erklärung lohnt sich häufig, wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben über die Pauschalen hinausgehen. Typische Beispiele:
- Werbungskosten: Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder doppelte Haushaltsführung – relevant, sobald sie zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
- Homeoffice: Für Tage, an denen Sie überwiegend zu Hause arbeiten, kann eine Tagespauschale von 6 Euro angesetzt werden (höchstens 1.260 Euro im Jahr). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abziehbar.
- Kinder: Kinderbetreuungskosten sind seit 2025 zu 80 Prozent, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar.
- Weitere Ausgaben: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, Spenden, Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.
Eine Pflicht zur Abgabe besteht unter anderem, wenn Sie die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben, mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatten, Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro bezogen haben oder Nebeneinkünfte über 410 Euro erzielt haben.
Freiwillige Erklärungen können Sie in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Liegengebliebene Jahre lassen sich so oft noch nachholen.
Welche Unterlagen benötigen Sie für die Einkommensteuererklärung?
Welche Belege relevant sind, hängt von Ihrer Situation ab. Als Orientierung dient diese Checkliste:
- Steuer-Identifikationsnummer und – falls vorhanden – Ihr letzter Steuerbescheid
- Lohnsteuerbescheinigung(en) Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeber
- Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Arbeitslosen- oder Krankengeld)
- Nachweise über Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und sonstigen Versicherungen
- Belege zu Werbungskosten: Fahrtwege, Arbeitsmittel, Fortbildungen, Homeoffice-Tage
- Rechnungen für Kinderbetreuung, Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen
- Spendenquittungen sowie Belege zu Krankheits- oder Pflegekosten
- Unterlagen zu Kapitalerträgen sowie – bei Vermietung – Mieteinnahmen, Darlehenszinsen, Nebenkosten und Instandhaltungskosten
Bitte senden Sie Unterlagen nicht über das Kontaktformular oder unverschlüsselt per E-Mail. Den sicheren Austausch Ihrer Belege stimmen wir nach der ersten Kontaktaufnahme mit Ihnen ab.
Steuerbescheid prüfen und Einspruch einlegen
Nicht jeder Steuerbescheid ist korrekt. Wir prüfen Ihren Bescheid und beraten Sie, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Wichtig ist die Frist: Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Bei Zusendung per Post gilt ein Bescheid seit 2025 grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Kommt es zum Rechtsbehelfsverfahren, vertreten wir Ihre Interessen gegenüber dem Finanzamt – und unterstützen Sie auch, wenn Sie Klage vor dem Finanzgericht erheben möchten.
Erbschaft und Schenkung
Erbschaften und Schenkungen bringen steuerliche Fallstricke mit sich – gerade wenn Immobilien oder Unternehmensanteile übergehen. Jeder Erwerb muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden; Steuer fällt erst an, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten sind. Diese gelten jeweils für Erwerbe innerhalb von zehn Jahren:
| Verhältnis zum Erblasser / Schenker | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkelkinder | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Alle übrigen Personen (Steuerklasse II und III) | 20.000 € |
Wir unterstützen Sie bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung – und beraten Sie, wenn Sie selbst Vermögen übertragen oder verschenken möchten.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Vermieten Sie eine Wohnung oder ein Haus, ermitteln wir Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – mit Abschreibungen, Finanzierungskosten und Erhaltungsaufwendungen – und erstellen die zugehörige Anlage zur Einkommensteuererklärung.
Faire Honorare und eine ehrliche Einschätzung
Wir richten uns nach Ihren Wünschen und werden nur dort tätig, wo es nötig ist. Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Stellt sich bei der Auswertung Ihrer Unterlagen heraus, dass sich eine optionale Steuererklärung oder ein Einspruch wirtschaftlich nicht lohnt, beenden wir unsere Arbeit und informieren Sie – so entstehen Ihnen keine unnötigen Kosten.
Häufige Fragen von Arbeitnehmern
Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?
Nicht immer. Pflicht ist sie unter anderem bei Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor, bei mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen sowie bei Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünften von jeweils mehr als 410 Euro. In vielen anderen Fällen ist eine freiwillige Erklärung möglich – und oft sinnvoll.
Wie weit rückwirkend kann ich eine Steuererklärung abgeben?
Eine freiwillige Einkommensteuererklärung können Sie in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Die Erklärung für 2022 ist also grundsätzlich noch bis Ende 2026 möglich.
Was kostet die Steuererklärung beim Steuerberater?
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung und hängt vom Umfang ab – etwa von der Zahl der Einkunftsarten. Wir besprechen den voraussichtlichen Aufwand vorab mit Ihnen.
Kann ich auch nur meinen Steuerbescheid prüfen lassen?
Ja. Wir prüfen Ihren Bescheid und sagen Ihnen, ob sich ein Einspruch lohnt. Beachten Sie die Einspruchsfrist von einem Monat – melden Sie sich daher möglichst frühzeitig.
Stand: Oktober 2026. Die genannten Beträge und Fristen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechtsgrundlagen u. a.: § 46 EStG, § 9a EStG, § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, § 10 EStG, § 355 AO, § 122 AO, § 16 ErbStG, § 30 ErbStG.
